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AGB´s

I. Allgemeine Bestimmungen

•  Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der battery-direct GmbH & Co KG (im Folgenden: battery-direct) maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als battery-direct ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

•  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Vertragsschluss

•  Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons "Bestellung senden" geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer separaten Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Waren zustande.

•  Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager battery-directs ausschließlich Verpackung, Lieferung und Lieferversicherung, wenn dies nicht anders in einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

•  Hat battery-direct die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten.

•  Zahlungen sind frei Zahlstelle battery-directs binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, wenn nicht anders vereinbart, zu leisten.

•  Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt

•  Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum battery-directs bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die battery-direct zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird battery-direct auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

•  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt battery-direct seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller battery-direct mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von battery-direct in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller battery-direct die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist battery-direct berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann battery-direct nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

d) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für battery-direct. Der Besteller verwahrt die neue Sache für battery-direct mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

e) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht battery-direct gehörenden Gegenständen steht battery-direct Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich battery-direct und der Besteller darüber einig, dass der Besteller battery-direct Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

f) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit battery-direct seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von battery-direct in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der battery-direct abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

g) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller battery-direct unverzüglich zu benachrichtigen.

h) Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist battery-direct nach Mahnung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben daneben bestehen.

 

 

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

•  Kommt battery-direct in Verzug, kann der Besteller eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

•  Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen battery-directs innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

•  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung nach Anzeige der Versandbereitschaft um mehr als einen Monat verzögert, kann dem Besteller für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

•  bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von battery-direct gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

•  bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VII. Gewährleistung

•  Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

•  Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist battery-direct nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist battery-direct verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

•  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

•  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

•  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

•  Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Nr. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

•  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

•  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

•  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

• Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

 

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

•  Sofern nicht anders vereinbart, ist battery-direct verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch, von battery-direct erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet battery-direct gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 9 bestimmten Frist wie folgt:

a) battery-direct wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies battery-direct nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht battery-directs zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VII Nr. 3 bis 6.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen battery-directs bestehen nur, soweit der Besteller battery-direct über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und battery-direct alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

•  Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

•  Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von battery-direct nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von battery-direct gelieferten Produkten eingesetzt wird.

•  Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a. geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 2 und 10 entsprechend.

•  Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.

•  Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen battery-direct und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

•  Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass battery-direct die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

•  Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb battery-directs erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht battery-direct das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

X. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

•  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz battery-directs. Battery-direct ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

•  Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

•  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 18.07.2006

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